Statuten der Rilke-Gesellschaft

Art. 1
1 Unter dem Namen Rilke-Gesellschaft besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bern.

Art. 2
1Zweck der Rilke-Gesellschaft ist Erforschung, Veröffentlichung und Verbreitung von Werken und Lebenszeugnissen des Dichters Rainer Maria Rilke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, vornehmlich kulturelle und wissen-schaftliche Zwecke.

Art. 3
1Mitglieder der Gesellschaft sind natürliche oder juristische Personen.
2Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch Schreiben an das Sekretariat der Gesellschaft.
3Zahlungssäumige Mitglieder werden nach drei Jahren aus der Mitgliedschaft entlassen.

Art. 4
1Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.

Art. 5
1Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
2Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstands und zwei Revisoren, setzt die Höhe des Jahresbeitrags fest, nimmt die Jahresrechnung entgegen und entlastet auf Antrag der Revisoren den Vorstand. Sie ernennt auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates.
3Die Mitgliederversammlung wird durch Schreiben des Vorstands und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 60 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.
4Mitglieder können dem geschäftsführenden Vorstand (Art. 6) Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge bis zu 20 Tage vor dem Versammlungs-termin unterbreiten.

Art. 6
1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Quästor, dem Redaktor der „Blätter der Rilke-Gesellschaft“ und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Quästor bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und der übrige Vorstand als Ganzes werden in je einem geheimen Wahlgang bestimmt; die Wahl des Präsidenten geht voraus.
3Der Vorstand ordnet seinen Mitgliedern die jeweiligen Aufgabenbereiche zu.
4Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung; er bereitet die Tagungen der Gesellschaft vor; er gibt die
„Blätter der Rilke-Gesellschaft“ heraus; er schlägt der Mitgliederversammlung die
Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Mitgliedern des Wissenschaftlichen
Beirates vor.
5Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 7
1Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, gleichfalls für die Dauer von
vier Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Sie sind für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 8
1Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Seine
Mitglieder werden durch die Protokolle der Vorstandssitzungen über die
laufenden Geschäfte unterrichtet und können auf Einladung an Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen.

Art. 9
1Die Ausgaben der Gesellschaft werden aus den Beiträgen der Mitglieder und
aus freiwilligen Zuwendungen bestritten. Für Verbindlichkeiten haftet nur das
Vermögen der Gesellschaft.

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Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der Rilke-
Gesellschaft am 24. September 2010 in Bad Rippoldsau beschlossen. Sie
ersetzen die vorangegangenen Fassungen vom 2. September 2000 (Ascona),
vom 26. September 1996 (Marburg/Lahn) und vom 22. September 1983 (Linz)
und treten sofort in Kraft.